Satzung
 
 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten

 
 

Satzung des Hauptpferdezuchtvereins Land Hadeln e. V.

§1
Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hauptpferdezuchtverein Land Hadeln e. V.“  und hat seinen Sitz in Bülkau. Der Verein erstreckt sich über den Landkreis Hadeln.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein ist ein ausschließlich gemeinnütziger, unpolitischer Verein. Sein Zweck ist die Förderung der Zucht des hannoverschen Warmblutpferdes, sowie der Dienst an der allgemeinen Landespferdezucht. Das Zuchtziel ist das der hannoverschen Warmblutzüchter.
Mittel zu Erreichung des Zweckes des Vereins sind:

  1. Zusammenschluss aller Züchter des hannoverschen Warmblutpferdes im Vereinsgebiet;
  2. Unterstützung der Zuchtmaßnahmen des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter;
  3. Förderung des Reit- und Fahrsportes;
  4. Veranstaltung und  Beschickung von Ausstellungen, Schauen und Pferdeleistungsschauen;
  5. Vermittlung von Zucht- und Gebrauchspferden.

§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:

  1. Ordentliche Mitglieder,
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter als ordentliche Mitglieder angehören und im Vereingsgebiet wohnen.
Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Zucht des hannoverschen Warmblutpferdes werden, die ohne im Besitz einer eingetragenen Stute zu sein, die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeit des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden.

§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstands. Ordentliche  und außerordentlichen Mitgliedern des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter, die im Gebiet des Vereins wohnen, kann der Beitritt zum Verein nicht verwehrt werden, ihre Mitgliedschaft nur im Einvernehmen mit dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter aberkannt werden. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliedsversammlung ernannt.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a.            durch den Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann durch den Erben fortgesetzt
    werden;
    b.           durch freiwilligen austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und
    muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt
    werden;

c.            durch Ausschluss aus dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter oder aus dem
Verein. Er ist aus wichtigem Grund zulässig und wird von Seiten des Vereins durch
Beschluss des Vorstandes ausgesprochen. Der Ausschluss aus dem Verein zieht den
Ausschluss aus dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter nach sich und ist
deshalb nur mit dessen Einverständnis zu vollziehen. Gegen den Beschluss des
Vorstandes ist die Berufung innerhalb vier Wochen an die Mitgliederversammlung
zulässig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbetrages für das laufende Geschäftsjahr, sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.
§5
Beitrag
Der Betrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Überschreitet er die Hälfte des vom Verband hannoverscher Warmblutzüchter als Beitrag erhobenen Betrags, so ist die Genehmigung des Verbands hannoverscher Warmblutzüchter einzuholen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a.            die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
    b.           die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen;
    c.            den Vorschriften des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter über die
    Stutbuchführung nachzukommen;
    d.           dem Verein zur Durchführung seines Zweckes auf Verlangen Auskunft zu erteilen;

 

§7
Zugehörigkeit zum Verband hannoverscher Warmblutzüchter
Der Verein ist dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter angeschlossen und gehört dem Bezirksverband hannoverscher Warmblutzüchter für den Regierungsbezirk Stade an. Die Satzungen des Vereins sind dem Verband hannoverscher Warmblutzüchter zur Genehmigung vorzulegen.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§9
Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung nach §11 mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen ausübende Züchter sein.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein kann ebenso durch den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Letzteres bedarf aber zu seiner Legitimation einer schriftlichen Vollmacht des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist der verantwortliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Willenserklärung des Vereins genügt die Erklärung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen. Zur Behebung von Notständen oder zur Beseitigung von Missständen kann er notfalls Anordnungen treffen, die später von den zuständigen Organen genehmigt werden müssen.

Der Vorstand hat im Übrigen folgende Aufgaben:

  1. Der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beträge und Gebühr zu machen;
  2. Den Voranschlag aufzustellen
  3. Den Jahresabschluss aufzustellen
  4. Das Vermögen des Vereins zu verwalten
  5. Die Veranstaltungen des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter im Vereinsgebiet vorzubereiten
  6. Über die Aufnahme und den ausschliss bzw. die sonstigen Maßregelungen von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu beschließen.

§10
Der Berat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung ein Berat gewählt, dem je ein Mitglied aus dem Bereich jeder Deckstelle als Besitzer angehört. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
§11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder Geschäftsführer übertragen sind, durch Beschlussfassung.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstands oder von 1/20 der Vereinsmitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung im „Hannoverschem Pferd“ oder in den Tageszeitungen des hiesigen Kreises unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes, des Jahresvoranschlages, des Jahresabschlusses und der
    Vermögensverwaltung
  2. Festsetzung der Beträge und der Gebühren,
  3. Wahl des Vorstandes und des Beirats,
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren,
  5. Entscheidung über die Berufung der vom Vorstand ausgeschlossenen oder gemaßregelten
    Mitglieder,
  6. Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern,
  7. Vornahme von Satzungsänderungen, für die eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
    Mitglieder erforderlich ist,
  8. Festsetzung von etwaigen Entschädigungen,
  9. Auflösung des Vereins, bei der der § 15 dieser Satzung Anwendung findet.

Jedes Mitglied kann Anträge stellen. Die Anträge müssen jedoch so rechtzeitig bei der Geschäftsführung vorliegen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und unter Punkt 1 der nächsten Mitgliederversammlung zu Verlesen und zu bestätigen ist.
Zu den Mitgliederversammlungen sind einzuladen:

  1. Der Vorstand hannoverscher Warmblutzüchter
  2. Der zuständige Bezirksverband
  3. Der zuständige Landstallmeister

§12
Geschäftsführer
Für den Verein wird ein Geschäftsführer bestellt. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere

  1. Die Rechnung- und Kassenführung
  2. Die Erstattung des Geschäftsberichts

§13
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben, sowie des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, die der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung vorzulegen ist.

§14
Entschädigung
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Besondere Unkosten können erstattet werden.

§15
Auflösung des Vereins
Der Verein kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, genügt dir Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliedsversammlung.
Bei einer Auflösung des Vereins vorhandenes Vermögen fällt an den Verband hannoverscher Warmblutzüchter e.V. zur Förderung der hannoverschen Pferdezucht im Vereinsgebiet.

Dobrock, den 13. März 1954

 

Der Vorsitzende                                                                                                             der stellvertr. Vorsitzende
Gez. Johann Beckmann                                                                                                              gez. Robert Hottendorf

 

Der Geschäftsführer
Gez. V. Schassen

Als Mitglieder
gez. Aug. Meyer, gez. Adolf Leidecker, gez. Werner Thalmann, gez. W. Steffens,
gez. Dietrich Meyer, gez. W. Föge, gez. Rob. Von See

Vorstehende Satzung ist am 28. Juli 1954 unter
Nr. 8 im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuhaus (Oste)
eingetragen worden.

 
     
 

 

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